Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Statistiken

Zwecks Unterrichtung der Verbindungsstellen haben die leistungspflichtigen Träger jedes der Vertragsstaaten den Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten eine jährlich zu erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach vorgenommenen Zahlungen zu übermitteln.