Entsendungen, Wahlrecht
(1) In den Fällen des Artikels 7 des Abkommens oder in den Fällen einer Wahl nach des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß für den Dienstnehmer diese Rechtsvorschriften gelten.
(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen
bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;
bei Anwendung der chilenischen Rechtsvorschriften
durch die in Betracht kommende Verbindungsstelle.
