Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Entsendungen, Wahlrecht

(1) In den Fällen des Artikels 7 des Abkommens oder in den Fällen einer Wahl nach des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß für den Dienstnehmer diese Rechtsvorschriften gelten.

(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen

bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;

bei Anwendung der chilenischen Rechtsvorschriften

durch die in Betracht kommende Verbindungsstelle.