Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verbindungsstellen

(1) Für die Durchführung des Abkommens werden folgende Verbindungsstellen bestimmt:

a) in Österreich

der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;

b) in Chile

die Aufsichtsbehörde für die Pensionsverwaltungen für die Mitglieder des Neuen Pensionssystems, die Aufsichtsbehörde für soziale Sicherheit für die Mitglieder der Systeme, die vom Institut für gesetzliche Fürsorge verwaltet werden.

(2) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung des Abkommens und dieser Verwaltungsvereinbarung erforderlichen Formblätter festzulegen.

(3) Die Verbindungsstellen können miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten in Verbindung treten. Sie haben einander bei der Durchführung des Abkommens zu unterstützen.