Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Abschnitt III

Verschiedene Bestimmungen

Die Regierungen der Vertragsstaaten oder die zuständigen Behörden können die zur Durchführung des Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen vereinbaren.