Abschnitt III
Verschiedene Bestimmungen
Die Regierungen der Vertragsstaaten oder die zuständigen Behörden können die zur Durchführung des Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen vereinbaren.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Abschnitt III
Verschiedene Bestimmungen
Die Regierungen der Vertragsstaaten oder die zuständigen Behörden können die zur Durchführung des Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen vereinbaren.