Für die in Absätze 1 und 2 genannten Personen, die außerhalb des Gebiets eines Staats wohnen, für den die Verordnung gilt, und für die in genannten Personen, die im Gebiet eines Staats wohnen, für den die Verordnung gilt, findet in bezug auf
a) Kinderzuschüsse zu Alters- und Invaliditätsrenten,
b) Waisenrenten mit Ausnahme von Waisenrenten aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
– für den deutschen Träger
Titel III Kapitel 3 der Verordnung mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, daß die Berechnung der Waisenrenten allein nach den innerstaatlichen deutschen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung des Artikels 48 der Verordnung vorgenommen wird,
– für den österreichischen Träger
Titel III Kapitel 3 der Verordnung entsprechend Anwendung.
