ABSCHNITT III
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Zur Beschleunigung der Leistungsfeststellung stellen die Träger auf Antrag einer nach des Übereinkommens in Betracht kommenden Person ein Jahr vor Erreichen eines für eine Leistung bei Alter maßgebenden Lebensalters, soweit möglich, die Versicherungslaufbahn zusammen.
