Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT III

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Zur Beschleunigung der Leistungsfeststellung stellen die Träger auf Antrag einer nach des Übereinkommens in Betracht kommenden Person ein Jahr vor Erreichen eines für eine Leistung bei Alter maßgebenden Lebensalters, soweit möglich, die Versicherungslaufbahn zusammen.