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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 465/1980

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Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem am 1. November 1980 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Artikels 11 des Übereinkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit vom 9. Dezember 1977 – im folgenden als Übereinkommen bezeichnet – haben

für die Bundesrepublik Deutschland

die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,

für das Fürstentum Liechtenstein

die Regierung des Fürstentums Liechtenstein,

für die Republik Österreich

der Bundesminister für soziale Verwaltung,

für die Schweizerische Eidgenossenschaft

das Bundesamt für Sozialversicherung

zur Durchführung des Übereinkommens folgendes vereinbart:

_______________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 464/1980

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

In dieser Vereinbarung werden die im Übereinkommen angeführten Ausdrücke in der dort festgelegten Bedeutung verwendet.

Verbindungsstellen nach des Übereinkommens sind

in der Bundesrepublik Deutschland

für die Rentenversicherung der Arbeiter

im Verhältnis zu Liechtenstein und der Schweiz

die Landesversicherungsanstalt Baden, Karlsruhe,

im Verhältnis zu Österreich

die Landesversicherungsanstalt Oberbayern, München,

für die Rentenversicherung der Angestellten

die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin

für die knappschaftliche Rentenversicherung

die Bundesknappschaft, Bochum;

in Liechtenstein

für die Alters- und Hinterlassenenversicherung die Anstalt „Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung“, Vaduz,

für die Invalidenversicherung

die Anstalt „Liechtensteinische Invalidenversicherung“, Vaduz;

in Österreich

der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien;

in der Schweiz

die Schweizerische Ausgleichskasse, Genf.

Den in bezeichneten Verbindungsstellen und den deutschen Trägern, deren Zuständigkeit nach den zweiseitigen Abkommen unberührt bleibt, obliegen zur Erleichterung der Durchführung des Übereinkommens außer den in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben alle sonstigen Verwaltungsmaßnahmen, insbesondere die Leistung und Vermittlung von Amtshilfe und Rechtshilfe sowie die Festlegung von Formblättern.

Die in Betracht kommenden Träger sollen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die vom Übereinkommen erfaßten Personen über ihre Rechte nach dem Übereinkommen allgemein aufklären; innerstaatliche Rechtsvorschriften über die Pflicht zur Aufklärung bleiben unberührt.

ABSCHNITT II

BESONDERE BESTIMMUNGEN

(1) Die in Betracht kommenden Träger unterrichten einander unverzüglich, gegebenenfalls über die Verbindungsstellen, über Leistungsanträge, auf die Abschnitt II des Übereinkommens anzuwenden ist.

(2) Die Träger teilen in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mit.

Die zuständigen Träger unterrichten einander über das Ergebnis des Feststellungsverfahrens und in der Folge über jede Änderung der Leistungshöhe, soweit die Änderung nicht Folge einer allgemeinen Anpassung ist.

Leistungen der Renten- oder Pensionsversicherung werden an die Anspruchsberechtigten direkt gezahlt. Nachzahlungen an Renten oder Pensionen können entweder direkt, über die Verbindungsstelle oder den zuständigen Träger des Wohnortstaates des Anspruchsberechtigten gezahlt werden.

Bescheide eines deutschen Trägers können einer Person, die sich im Gebiet eines anderen Vertragsstaates aufhält, unmittelbar durch Einschreibebrief zugestellt werden, soweit das anzuwendende zweiseitige Abkommen nichts anderes bestimmt. Dies gilt auch in Fällen des Artikels 5 Absatz 2 des Übereinkommens.

ABSCHNITT III

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Zur Beschleunigung der Leistungsfeststellung stellen die Träger auf Antrag einer nach des Übereinkommens in Betracht kommenden Person ein Jahr vor Erreichen eines für eine Leistung bei Alter maßgebenden Lebensalters, soweit möglich, die Versicherungslaufbahn zusammen.

ABSCHNITT IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Übereinkommen in Kraft, sobald die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten mitgeteilt hat, daß die nach deutschem Recht erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

Geschehen zu Bern, am 28. März 1979 in vier Urschriften.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 465/1980 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.11.1980

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 10, Art. 11

BGBl. Nr. 465/1980

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