Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beitritt zur Änderungsvereinbarung

Diese Änderungsvereinbarung steht den Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung an das Bundeskanzleramt wirksam.

Beachte: 1. Die Änderungen gemäß BGBl. I Nr. 152/2024 treten gemäß zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 1.1.2025 in Kraft (vgl. auch BGBl. I Nr. 4/2025).

2. Die Änderungen gemäß BGBl. I Nr. 152/2024 treten gemäß zwischen dem Bund und dem Land Steiermark mit 25.3.2025 in Kraft (vgl. BGBl. I Nr. 13/2025).