Beitritt
Diese Vereinbarung steht den Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens gemäß noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung an das Bundeskanzleramt wirksam.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Beitritt
Diese Vereinbarung steht den Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens gemäß noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung an das Bundeskanzleramt wirksam.