Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Strafbestimmungen

(1) Eine Übertretung begeht, wer

a) eine Ausbildung anbietet, die aufgrund ihrer Bezeichnung mit einer Ausbildung gemäß den , 4 Abs. 5 oder 5 Abs. 5 sowie der aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen verwechselbar ist, sofern der Anbieter nicht aufgrund einer anderen Rechtsvorschrift dazu berechtigt ist.

b) trotz Untersagung nach eine Berufsbezeichnung gemäß den , 4 Abs. 4 oder 5 Abs. 3 führt;

c) eine Berufsbezeichnung gemäß führt, ohne dazu berechtigt zu sein;

d) eine Berufsbezeichnung führt, die mit einer nach den , 4 Abs. 4 oder 5 Abs. 3 verwechselbar ist, sofern die betreffende Person nicht aufgrund von oder einer anderen Rechtsvorschrift dazu berechtigt ist.

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016, 61/2019