Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bezeichnungsvorbehalt

. (1) Die Führung der Bezeichnungen gemäß und 2 ist den genannten Personen vorbehalten. Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Berechtigung zur Führung einer der Bezeichnungen gemäß und 2 vorzutäuschen, ist untersagt.

(2) Durch dieses Bundesgesetz wird in gesetzlich geregelte Rechte und Pflichten von Angehörigen der in der Vereinbarung gemäß zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, sowie Personen mit einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung gemäß (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, nicht eingegriffen.