Anerkennung von Ausbildungsnachweisen als Ersatz für die Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer oder zur Fach-Sozialbetreuerin
(1) Ein Zeugnis über den Abschluss einer österreichischen Fachschule für Altendienste und Pflegeassistenz gilt als Ersatz für die Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer oder zur Fach-Sozialbetreuerin mit dem Schwerpunkt Altenarbeit im Sinne des des Sozialbetreuungsberufegesetzes.
(2) Ein Zeugnis über den Abschluss des Basismoduls an einer österreichischen Lehranstalt für heilpädagogische Berufe gilt als Ersatz für die Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer oder zur Fach-Sozialbetreuerin mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit im Sinne des des Sozialbetreuungsberufegesetzes, wenn die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegeassistenz nachgewiesen werden kann.
