Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsvorschriften

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1. Die Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden.

2. Abweichend von Z 1 sind , und und Z 2 auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführt werden.

3. und Z 2 letzter Satz, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 402/2024, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft und sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführt werden.