. Unterstützt ein Unternehmer die Vermietung von Grundstücken für Wohn- oder Campingzwecke oder die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen gilt folgendes:
1. die Beschreibung der sonstigen Leistung gemäß hat jedenfalls die Aufenthalts- bzw. Mietdauer und die Anzahl der Personen, die übernachten oder, falls nicht erhältlich, die Anzahl und Art der gebuchten Betten zu enthalten;
2. die Informationen zur Feststellung des Ortes der sonstigen Leistung gemäß haben jedenfalls die Postadresse des Grundstückes zu enthalten.
Beachte: Ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 ausgeführt werden (vgl. ).
