Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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In Fällen eines gesteigerten Bedarfes (Epidemien, Zusammenströmen größerer Menschenmengen, Elementarkatastrophen etc., können die Bezirkshauptmannschaften (Magistrate) die erforderlichen Ausnahmen-Verfügungen unter gleichzeitiger Meldung an den Landeshauptmann selbst treffen.