Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Jeder Apotheker, dessen Apotheke im Sonntagsdienst den Betrieb aufrecht erhält, ist während dieser Zeit verhalten. Arzneien auf Rechnung öffentlicher Fonds, Sozialversicherungs- oder sonstiger Fürsorgeanstalten zu verabfolgen, wenn auch mit denselben normaler Weise kein Vertrag abgeschlossen wurde.