Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen

(1) Verkaufsstellen dürfen an Sonn- und Feiertagen für den Verkauf von Waren des täglichen Bedarfs zwischen 7 Uhr und 12 Uhr im Ausmaß von höchstens zwei Stunden offenhalten.

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen in den in der Anlage angeführten Gemeinden oder Ortsteilen von Gemeinden gelegene Verkaufsstellen, die ständig und hauptsächlich Lebensmittel führen, mit einer maximal genehmigten Verkaufsfläche von 400 m² an Sonn- und Feiertagen von 7 Uhr bis 18 Uhr für den Verkauf von Waren des täglichen Bedarfs offenhalten.