Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Sondergebühren in Anstaltsambulatorien

Einteilung der Sondergebühren

(1) Die Sondergebühren für Leistungen der Anstaltsambulatorien bestehen aus der Ambulatoriumsgebühr und aus dem Arztanteil.

(2) Die Ambulatoriumsgebühr und der Arztanteil sind von der Krankenanstalt zu bestimmen und einzubringen.