Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anstaltsgebühr

(1) Die Anstaltsgebühr beträgt 30 v.H. der jeweilig aufgelaufenen Pflegegebühren, in den im und c bestimmten Fällen jedoch die Hälfte des betreffenden Teiles des Arzthonorars.

(2) Für die Unterbringung in Einbettzimmern erhöht sich die Anstaltsgebühr um 10 v. H.

(3) gilt sinngemäß.

(4) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 46/2021).