Anstaltsgebühr
(1) Die Anstaltsgebühr beträgt 30 v.H. der jeweilig aufgelaufenen Pflegegebühren, in den im und c bestimmten Fällen jedoch die Hälfte des betreffenden Teiles des Arzthonorars.
(2) Für die Unterbringung in Einbettzimmern erhöht sich die Anstaltsgebühr um 10 v. H.
(3) gilt sinngemäß.
(4) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 46/2021).
