I. Allgemeines
(1) Im Aö Krankenhaus Oberndorf sind Sondergebühren nach den folgenden Bestimmungen einzuheben und aufzuteilen. Bestimmungen über die Aufteilung der Sondergebühren (, und 4) sind nur auf Personen anzuwenden, deren Dienstverhältnis landesrechtlich zu regeln ist.
(2) Sondergebühren sind einzuheben
1. von Patienten, die in die Sonderklasse aufgenommen werden;
2. von Patienten, die Leistungen der Anstaltsambulatorien in Anspruch nehmen, wenn die Behandlung des Patienten nicht durch den Salzburger Gesundheitsfonds (SAGES) abzugelten ist;
3. von Patienten, die auf eigenen Wunsch in eine solche Ambulanzeinrichtung aufgenommen werden, die durch besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich der Verpflegung und Unterbringung entspricht.
