Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Tagesgebühr

(1) Für Leistungen in der Sonderklasse ist eine Tagesgebühr zu verrechnen. Die jeweilige Tagesgebühr richtet sich nach der Dauer des Krankenhausaufenthaltes und beträgt:

 

Aufenthaltsdauer

Betrag in Euro

für den 1. bis 10. Tag je

27,40

für den 11. bis 20. Tag je

22,00

für den 21. bis 30. Tag je

19,30

ab dem 31. Tag je

13,70

(2) An der Universitätsklinik für Kinder– und Jugendheilkunde und der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendchirurgie des Landeskrankenhauses – Universitätsklinikum Graz sowie der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde des Landeskrankenhauses Hochsteiermark, Standort Leoben, ist ein Zuschlag von 50 % zu den in Abs. 1 angeführten Tagesgebühren zu leisten.

(3) Wenn ärztliche Leistungen nach Anlage 1 erbracht werden, sind diese nach Operationsgruppen zu berechnen und neben der Tagesgebühr abzugelten.