Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mitwirkung der Bundespolizei

Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde auf ihr Ersuchen bei der Durchsetzung von Maßnahmen nach dritter Satz, gegebenenfalls in Verbindung mit , und nach im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.