Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strafbestimmungen

Wer

a) ein charakteristisches Gebäude entgegen der Bestimmung des oder ein Gebäude, auf das die die Voraussetzungen nach zutreffen, entgegen dieser Bestimmung abbricht,

b) bei einem charakteristischen Gebäude oder einem Gebäude, das zu einem solchen erklärt werden soll, ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne die nach oder erforderliche Bewilligung ausführt,

c) ein bewilligungspflichtiges Vorhaben in einer Schutzzone, Ensembleschutzzone oder in einem Bereich, der zur Schutzzone oder Ensembleschutzzone erklärt werden soll, ohne die nach oder erforderliche Bewilligung ausführt,

d) als Inhaber einer Bewilligung nach , , oder im Bewilligungsbescheid vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt,

e) einem Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach , erster oder vierter Satz, Abs. 2 zweiter Satz oder Abs. 3, gegebenenfalls jeweils in Verbindung mit , oder nach § 57 Abs. 1 zweiter oder dritter Satz der Tiroler Bauordnung 2022 in Verbindung mit vierter Satz nicht nachkommt,

f) bei einem charakteristischen Gebäude oder einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage in einer Ensembleschutzzone einem Instandsetzungsauftrag nach zweiter Satz, gegebenenfalls in Verbindung mit , nicht nachkommt,

g) einem behördlichen Auftrag nach , mit dem ihm die sofortige Einstellung der Abbrucharbeiten aufgetragen wird, nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,- Euro zu bestrafen.