Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. durch Handlungen oder Unterlassungen die allgemeine Nächtigungsabgabe, den Mobilitätsbeitrag, die besondere Nächtigungsabgabe oder die Forschungsinstitutsabgabe verkürzt;

2. durch Handlungen oder Unterlassungen die allgemeine Nächtigungsabgabe, den Mobilitätsbeitrag, die besondere Nächtigungsabgabe oder die Forschungsinstitutsabgabe hinterzieht;

3. als Diensteanbieterin oder Diensteanbieter einem Auskunftsersuchen gemäß nicht oder nicht vollständig nachkommt;

4. den Anzeige- und Informationspflichten gemäß den und 10 nicht nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen sind im Fall des Abs 1 Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 500 €, im Fall des Abs 1 Z 2 mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 €, im Fall des Abs 1 Z 3 mit einer Geldstrafe bis zu 8.000 € und im Fall des Abs 1 Z 4 mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 € zu bestrafen.