Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten, die von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister gemäß den und 9 Abs 1 und 2 verarbeitet werden, dürfen von ihr oder ihm auch für Verfahren im Zusammenhang mit einer etwaigen Zweckentfremdung gemäß § 31b Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 – ROG 2009 verarbeitet werden. Darüber hinaus dürfen die Daten an das Landesabgabenamt zum Zweck der Erhebung der Verbands- oder Tourismusbeiträge gemäß den §§ 30 ff S.TG 2003 übermittelt werden.
(2) Personenbezogene Daten, die von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister gemäß verarbeitet werden, dürfen von ihr oder ihm auch für Verfahren im Zusammenhang mit Zweitwohnungen nach den bau-, raumordnungs- und grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen des Landes sowie für Verfahren zur Erhebung der Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe verarbeitet werden.
(3) Personenbezogene Daten, die von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister gemäß den , 9 Abs 1 und 2 und 13 verarbeitet werden, dürfen von ihr oder ihm auch für die Erhebung der Fondsbeiträge gemäß den §§ 50 ff S.TG 2003 verarbeitet werden.
