Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abgabenerklärung, Fälligkeit

(1) Hinsichtlich der Abgabenerklärung gilt sinngemäß.

(2) Die Forschungsinstitutsabgabe, die sich aus der Abgabenerklärung ergibt, ist bis zu dem im genannten Zeitpunkt an die Abgabenbehörde zu entrichten (Abgabenfälligkeitszeitpunkt).