Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) vorsätzlich durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen in Anspruch nimmt;
b) der Auskunftspflicht (, 31 Abs. 4, 43) oder der Pflicht zur Anzeige nachträglicher Änderungen (, 34 Abs. 1, 46) nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt; oder
c) gegen Auflagen verstößt, die in einem Bescheid gemäß , , , oder vorgeschrieben wurden.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu ahnden.
