Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a) vorsätzlich durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen in Anspruch nimmt;

b) der Auskunftspflicht (, 31 Abs. 4, 43) oder der Pflicht zur Anzeige nachträglicher Änderungen (, 34 Abs. 1, 46) nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt; oder

c) gegen Auflagen verstößt, die in einem Bescheid gemäß , , , oder vorgeschrieben wurden.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu ahnden.