Entscheidungsfrist, Beschwerde, Unwirksamkeit des Beschwerdeverzichts, Rechtsberatung und -vertretung
(1) Für Bescheide gemäß gilt , 2 und 4 sinngemäß.
(2) Im Falle einer Beschwerde gegen Bescheide gemäß bis c kann von asylwerbenden Personen unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch genommen werden. Diese Rechtsberatung und -vertretung erfolgt durch unabhängige Organisationen, Personengruppen oder Personen, die von der Landesregierung mit diesen Aufgaben betraut werden.
