Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Entscheidungsfrist, Beschwerde, Unwirksamkeit des Beschwerdeverzichts, Rechtsberatung und -vertretung

(1) Für Bescheide gemäß gilt , 2 und 4 sinngemäß.

(2) Im Falle einer Beschwerde gegen Bescheide gemäß bis c kann von asylwerbenden Personen unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch genommen werden. Diese Rechtsberatung und -vertretung erfolgt durch unabhängige Organisationen, Personengruppen oder Personen, die von der Landesregierung mit diesen Aufgaben betraut werden.