Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Zuständiges Mitglied der Landesregierung

Dem für die Angelegenheiten der Sozialleistungen zuständigen Mitglied der Landesregierung obliegen in dessen Bereich

a) die Vorbereitung und Durchführung der vom Kuratorium zu fassenden Beschlüsse;

b) die Erstattung von Berichten an das Kuratorium;

c) die Entscheidung über Ausgaben nach , wenn sie im Einzelfall den Betrag nicht übersteigen, für den in sinngemäßer Anwendung der Geschäftsordnung der Landesregierung eine kollegiale Beschlussfassung notwendig ist; bei wiederkehrenden Leistungen an den gleichen Empfänger obliegt dem genannten Mitglied der Landesregierung die Entscheidung, wenn die Ausgaben in ihrer Gesamtheit diesen Betrag im Jahr nicht übersteigen;

d) die Bedeckung der Kosten der Förderung der 24-Stunden-Betreuung gemäß ;

e) die Berechnung und Mitteilung des Beitrages des Landes gemäß , der Beitragsanteile der Gemeinden gemäß und 3 sowie der Vorschüsse gemäß .

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2023