Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufgaben des Sozialfonds

(1) Aufgaben des Sozialfonds sind:

a) die Tragung der Kosten der Sozialleistungen ( bis 3);

b) die Beratung von Fragen, die für die Gestaltung der Sozialleistungen von allgemeiner Bedeutung sind;

c) die Erlassung von Richtlinien für die Gewährung von Förderungen und sonstigen Zuschüssen an Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege oder andere Einrichtungen nach und an Gemeinden sowie die Gewährung von Förderungen und sonstigen Zuschüssen an solche Einrichtungen und an Gemeinden;

d) die Stellungnahme zu Entwürfen von Verordnungen nach diesem Gesetz.

(2) Aufgabe des Sozialfonds ist es weiters, die Kosten der Förderung der 24-Stunden-Betreuung zu tragen ().