Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Unterabschnitt Verordnung der Landesregierung

*)

Die Landesregierung hat durch Verordnung erforderlichenfalls nähere Bestimmungen zu diesem Abschnitt zu erlassen, insbesondere über:

a) Ausnahmen von der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter (, 3, 4 und 6);

b) Art, Form und Ausmaß der Leistungen der Sozialhilfe:

1. bei nicht vorhandenem bzw. nur in geringem Ausmaß vorhandenem Bedarf für den allgemeinen Lebensunterhalt oder das Wohnen ();

2. bei Gewährung der Wohnkostenpauschale ();

3. zur Vermeidung von Härtefällen ();

4. bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ();

5. zur Unterstützung in besonderen Lebenslagen ();

6. im Todesfall ();

c) die Umstände, unter denen eine schuldhafte oder eine entschuldbare Verletzung der Pflichten gemäß den , 7 Abs. 1 oder 16c Abs. 1 des Integrationsgesetzes vorliegt ();

d) die Herabsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes durch unterhaltspflichtige Angehörige, soweit dies erforderlich ist, um mit der Aufgabe der Sozialhilfe unvereinbare Ergebnisse oder besondere Härten zu vermeiden ().

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2023, 61/2023