5. Unterabschnitt Verordnung der Landesregierung
*)
Die Landesregierung hat durch Verordnung erforderlichenfalls nähere Bestimmungen zu diesem Abschnitt zu erlassen, insbesondere über:
a) Ausnahmen von der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter (, 3, 4 und 6);
b) Art, Form und Ausmaß der Leistungen der Sozialhilfe:
1. bei nicht vorhandenem bzw. nur in geringem Ausmaß vorhandenem Bedarf für den allgemeinen Lebensunterhalt oder das Wohnen ();
2. bei Gewährung der Wohnkostenpauschale ();
3. zur Vermeidung von Härtefällen ();
4. bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ();
5. zur Unterstützung in besonderen Lebenslagen ();
6. im Todesfall ();
c) die Umstände, unter denen eine schuldhafte oder eine entschuldbare Verletzung der Pflichten gemäß den , 7 Abs. 1 oder 16c Abs. 1 des Integrationsgesetzes vorliegt ();
d) die Herabsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes durch unterhaltspflichtige Angehörige, soweit dies erforderlich ist, um mit der Aufgabe der Sozialhilfe unvereinbare Ergebnisse oder besondere Härten zu vermeiden ().
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2023, 61/2023
