*)
Kostenersatzpflichten, Übergang von Rechtsansprüchen, Ersatzansprüche Hilfe leistender Dritter
Die bis 25 und über Kostenersatzpflichten, die Herabsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes, den Übergang von Rechtsansprüchen sowie Ersatzansprüche Hilfe leistender Dritter gelten sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2021
