Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Einleitung des Verfahrens

(1) Leistungen der Grundversorgung werden auf Antrag oder von Amts wegen gewährt.

(2) Anträge auf Leistungen der Grundversorgung können bei der Landesregierung () oder der Bezirkshauptmannschaft ( und 3) eingebracht werden.

(3) Der und 4 gilt sinngemäß.