Einleitung des Verfahrens
(1) Leistungen der Grundversorgung werden auf Antrag oder von Amts wegen gewährt.
(2) Anträge auf Leistungen der Grundversorgung können bei der Landesregierung () oder der Bezirkshauptmannschaft ( und 3) eingebracht werden.
(3) Der und 4 gilt sinngemäß.
