Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt Sozialhilfe

1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen zur Sozialhilfe

Ziele

Leistungen der Sozialhilfe sollen insbesondere

a) Armut und soziale Ausgrenzung bekämpfen und vermeiden;

b) den allgemeinen Lebensunterhalt absichern und den Wohnbedarf befriedigen;

c) integrationspolitische und fremdenpolizeiliche Ziele berücksichtigen;

d) die Eingliederung bzw. Wiedereingliederung von hilfsbedürftigen Personen in das Erwerbsleben und die optimale Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes weitest möglich fördern.