Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

3. Abschnitt Grundversorgung

1. Unterabschnitt Voraussetzungen für Leistungen der Grundversorgung

Anspruchsberechtigte Personen

(1) Leistungen der Grundversorgung sind hilfs- und schutzbedürftigen Fremden zu gewähren, die zur Zielgruppe der Grundversorgungsvereinbarung – zählen. Subsidiär schutzberechtigte Personen unterliegen allerdings nicht dem Anwendungsbereich dieses Abschnittes, sondern des 2. Abschnittes (Sozialhilfe).

(2) Leistungen der Grundversorgung können nur Fremden gewährt werden, die ihren Aufenthalt in Vorarlberg haben.