Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Vorsorge bei Sperre und Einstellung des Betriebes von Krankenanstalten

Bei der Sperre einer Krankenanstalt sowie im Fall der Zurücknahme einer Betriebsbewilligung oder der Untersagung der Weiterführung des Krankenanstaltenbetriebes durch den Landeshauptmann ( des Krankenanstaltengesetzes) haben die Patienten die Anstalt zu verlassen; soweit sie noch weiterhin anstaltsbedürftig sind und ihre Anstaltspflege nicht anderweitig sichergestellt ist, hat sie die Landesregierung in eine öffentliche Krankenanstalt einzuweisen.