Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kommen als Barauslagen Reisekosten in Betracht, so gilt der Nachweis der Barauslagen für die Benützung des billigsten in Betracht kommenden öffentlichen Verkehrsmittels durch die Teilnahme an der Sitzung als erbracht.