Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Die fachlichen Befugnisse der Eichämter umfassen

1. die eichamtliche Behandlung der in , , , und angeführten Messgeräte mit folgenden Ausnahmen:

a) Messgeräte nach § 8 Abs. 1 Z 9 bis 12 sowie § 11 Z 3 bis 5 MEG,

b) Messgeräte, die in den Ermächtigungsumfang einer Eichstelle fallen (unter Berücksichtigung des und 8 MEG),

2. die Überwachung von Fertigpackungen, Maßbehältnis-Flaschen und Schankgefäßen (),

3. die Zulassung von Abfertigungsstellen (),

4. die eichpolizeiliche Revision (§ 51, mit Ausnahme von Abs. 2 erster Gedankenstrich, sowie , und ),

5. die Zulassung von öffentlichen Wägeanstalten () und

6. die Prüfung und Vereidigung der Wäger öffentlicher Wägeanstalten ().