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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 390/1997

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 657/1996 wird verordnet:

. Der Sitz der Eichämter wird wie folgt bestimmt:

Bregenz, Eisenstadt, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Krems an der Donau, Linz, Salzburg, Wien

. Die fachlichen Befugnisse der Eichämter umfassen

1. die eichamtliche Behandlung der in , , , und angeführten Messgeräte mit folgenden Ausnahmen:

a) Messgeräte nach § 8 Abs. 1 Z 9 bis 12 sowie § 11 Z 3 bis 5 MEG,

b) Messgeräte, die in den Ermächtigungsumfang einer Eichstelle fallen (unter Berücksichtigung des und 8 MEG),

2. die Überwachung von Fertigpackungen, Maßbehältnis-Flaschen und Schankgefäßen (),

3. die Zulassung von Abfertigungsstellen (),

4. die eichpolizeiliche Revision (§ 51, mit Ausnahme von Abs. 2 erster Gedankenstrich, sowie , und ),

5. die Zulassung von öffentlichen Wägeanstalten () und

6. die Prüfung und Vereidigung der Wäger öffentlicher Wägeanstalten ().

. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Sitz der Eichämter und den Umfang ihrer fachlichen Befugnisse, BGBl. Nr. 320/1990, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 423/1995, außer Kraft.

(3) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 355/2023 tritt an dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 355/2023kundgemacht am 05.12.2023

Fassungen ab: 06.12.2023

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 355/2023

Änderung der Messgeräteverordnung 2016, der Verordnung zur Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen und der Verordnung über den Sitz der Eichämter und den Umfang ihrer fachlichen Befugnisse

BGBl. II Nr. 355/2023

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 390/1997 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.1998

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

BGBl. II Nr. 390/1997

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.