. Der Sitz der Eichämter wird wie folgt bestimmt:
Bregenz, Eisenstadt, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Krems an der Donau, Linz, Salzburg, Wien
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: BGBl. II Nr. 390/1997
Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 657/1996 wird verordnet:
. Der Sitz der Eichämter wird wie folgt bestimmt:
Bregenz, Eisenstadt, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Krems an der Donau, Linz, Salzburg, Wien
. Die fachlichen Befugnisse der Eichämter umfassen
1. die eichamtliche Behandlung der in §§ 8, 9, 11, 12 und 13 Abs. 3 MEG angeführten Messgeräte mit folgenden Ausnahmen:
a) Messgeräte nach § 8 Abs. 1 Z 9 bis 12 sowie § 11 Z 3 bis 5 MEG,
b) Messgeräte, die in den Ermächtigungsumfang einer Eichstelle fallen (unter Berücksichtigung des § 35 Abs. 7 und 8 MEG),
2. die Überwachung von Fertigpackungen, Maßbehältnis-Flaschen und Schankgefäßen (§ 19 MEG),
3. die Zulassung von Abfertigungsstellen (§ 33 Abs. 2 MEG),
5. die Zulassung von öffentlichen Wägeanstalten (§ 62a Abs. 1 MEG) und
6. die Prüfung und Vereidigung der Wäger öffentlicher Wägeanstalten (§ 62a Abs. 5 MEG).
. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Sitz der Eichämter und den Umfang ihrer fachlichen Befugnisse, BGBl. Nr. 320/1990, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 423/1995, außer Kraft.
(3) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 355/2023 tritt an dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
Fassungen ab: 06.12.2023
Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 355/2023
Änderung der Messgeräteverordnung 2016, der Verordnung zur Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen und der Verordnung über den Sitz der Eichämter und den Umfang ihrer fachlichen Befugnisse
BGBl. II Nr. 355/2023 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
Fassungen ab: 01.01.1998
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.