Österreichische Staatsbürger und ständig in der Republik Österreich ansässige Personen
Österreichischen Staatsbürgern oder Personen, die bei Aufnahme ihrer Tätigkeit in der Republik Österreich ständig ansässig sind, stehen nur die in , , b und c, , b und c und Absatz 2 sowie die in genannten Vorrechte und Immunitäten zu.
