Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die Besorgung der Sittlichkeitspolizei, mit Ausnahme der Durchführung von Bewilligungsverfahren nach den §§ 15 und 16 des Landes-Polizeigesetzes, LGBl. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 56/2017, wird aus dem eigenen Wirkungsbereich der Stadtgemeinde Innsbruck auf die Landespolizeidirektion übertragen.

(2) Die Erlassung von Verordnungen nach den §§ 15 Abs. 4, 17 Abs. 9 und 18a Abs. 1 des Landes-Polizeigesetzes ist von der Übertragung nach Abs. 1 ausgenommen.