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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 64/1990

Änderung

LGBl. Nr. 94/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, wird auf Antrag der Stadtgemeinde Innsbruck mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:

(1) Die Besorgung der Sittlichkeitspolizei, mit Ausnahme der Durchführung von Bewilligungsverfahren nach den §§ 15 und 16 des Landes-Polizeigesetzes, LGBl. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 56/2017, wird aus dem eigenen Wirkungsbereich der Stadtgemeinde Innsbruck auf die Landespolizeidirektion übertragen.

(2) Die Erlassung von Verordnungen nach den §§ 15 Abs. 4, 17 Abs. 9 und 18a Abs. 1 des Landes-Polizeigesetzes ist von der Übertragung nach Abs. 1 ausgenommen.

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Landeshauptstadt Innsbruck auf die Bundespolizeidirektion Innsbruck übertragen wird, LGBl. Nr. 59/1969, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 58/1970 außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.