. (1) Vergleiche über Verpflichtungen aus diesem Bundesgesetz sind gültig, wenn sie nach dem 27. April 1945 geschlossen worden sind.
(2) Die Bestimmungen des Abs. (1) finden auch auf Verzichte und Anerkenntnisse Anwendung.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. (1) Vergleiche über Verpflichtungen aus diesem Bundesgesetz sind gültig, wenn sie nach dem 27. April 1945 geschlossen worden sind.
(2) Die Bestimmungen des Abs. (1) finden auch auf Verzichte und Anerkenntnisse Anwendung.