Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Jeder Vertragsstaat wird Inhaber eines von seinen Behörden ausgestellten Reisepasses auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates jederzeit zurücknehmen, auch wenn sie die Staatsangehörigkeit des ersuchten Staates nicht besitzen sollten.