Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, Personen des anderen Vertragsstaates, die als unerwünscht betrachtet werden, die Einreise oder den Aufenthalt in seinem Gebiet zu verweigern.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, Personen des anderen Vertragsstaates, die als unerwünscht betrachtet werden, die Einreise oder den Aufenthalt in seinem Gebiet zu verweigern.