Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, Personen, die er als unerwünscht ansieht, die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt in diesem zu verweigern.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, Personen, die er als unerwünscht ansieht, die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt in diesem zu verweigern.