Strafbestimmungen
. Nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung ist zu bestrafen
a) wer Laufbildfilme, die den Voraussetzungen des nicht entsprechen, gewerbsmäßig verwendet, bearbeitet, behandelt, in den inländischen Verkehr bringt oder entgegen den Bestimmungen des lagert;
b) wer Laufbildfilme, die den Voraussetzungen des nicht entsprechen, in Behältern, die nicht oder nicht entsprechend den Bestimmungen des und 3 gekennzeichnet sind, aufbewahrt oder in den inländischen Verkehr bringt;
c) wer gegen die Bestimmung des verstößt;
d) wer Laufbildsicherheitsfilme einer nach unzulässigen Behandlung unterzieht;
e) wer die kostenlose Entnahme einer Filmprobe entgegen der Bestimmung des verweigert oder vereitelt;
f) wer die Bestimmung des übertritt.
