Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erhöhte Sicherheitsabstände

. (1) Wurden dem/der Bergbauberechtigten oder dem/der einem/einer Bergbauberechtigten Gleichgestellten () von der Behörde gemäß § 29 der Bohrlochbergbau-Verordnung, BGBl. II Nr. 367/2005, in der jeweils geltenden Fassung, mit Bescheid höhere Sicherheitsabstände vorgeschrieben oder wurden dem/der Bergbauberechtigten gemäß aufgetragen, einen bestimmten höheren Schutzabstand einzuhalten, sind abweichend von und 2 diese höheren Sicherheitsabstände oder der gemäß aufgetragene Schutzabstand maßgeblich.

(2) Die Behörde hat im Einzelfall - unbeschadet des Abs. 1 - von Amts wegen oder auf Antrag des/der Bergbauberechtigten oder des/der einem/einer Bergbauberechtigten Gleichgestellten () höhere als im oder vorgesehene Sicherheitsabstände vorzuschreiben, falls dies zur Vermeidung von Gefahren für Menschen oder Sachen erforderlich ist.