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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 56/2006

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 181 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2005, wird verordnet:

Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus

. (1) Bei der Errichtung von nicht Bergbauzwecken dienenden Bauten und anderen Anlagen sind folgende Sicherheitsabstände einzuhalten:

1. a) Zu der Tagöffnung des Bohrlochs von Sonden 100 m,

b) soweit es sich bei den bergbaufremden Anlagen jedoch um öffentliche Verkehrsanlagen oder Freileitungen handelt 30 m.

2. Zu der Einhüllenden der explosionsgefährdeten Bereiche um technische Einrichtungen von Bergbauanlagen, die der Gewinnung oder Aufbereitung von gasförmigen oder flüssigen Kohlenwasserstoffen dienen 30 m.

3. a) Zu der Einhüllenden der explosionsgefährdeten Bereiche um technische Einrichtungen von Gasspeicherstationen 100 m,

b) soweit es sich bei den bergbaufremden Anlagen jedoch um öffentliche Verkehrsanlagen handelt 30 m.

4. a) Zu der Tagöffnung von Sonden, in denen Medien mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1 Vol.-% anfallen oder zu erwarten sind 300 m,

b) soweit es sich bei den bergbaufremden Anlagen jedoch um öffentliche Verkehrsanlagen handelt 100 m,

c) soweit es sich bei den bergbaufremden Anlagen um Freileitungen handelt 30 m.

5. Zu der Einfriedung von anderen Bergbauanlagen, in denen Medien mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1 Vol.-% anfallen oder zu erwarten sind 100 m.

6. a) Zu Rohrleitungen, in denen Medien mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1 Vol.-% befördert werden 200 m,

b) soweit es sich bei den bergbaufremden Bauten jedoch um Einzelbauten oder Einzelgehöfte handelt 50 m.

7. Zum Bohrloch einer ehemals in Förderung gestandenen Sonde oder zu einem Bohrloch, in dem Kohlenwasserstoffe angefallen sind, das aber nicht in Produktion genommen wurde, sowie zum Bohrloch einer Sonde, über die giftige oder nicht atembare Medien in geologische Strukturen eingebracht wurden oder in denen solche Medien angefallen sind 5 m.

(2) Abs. 1 Z 2 und 3 findet auf die Errichtung von Erdgasleitungsanlagen im Sinne des des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung, wenn diese Anlagen im Notfallplan gemäß berücksichtigt werden und ein gemeinsames Sicherheitskonzept erstellt wird. Dies ist der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus auf Verlangen nachzuweisen.

Sicherheitsabstände zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten

. (1) Bei der Errichtung von Bauten und anderen Anlagen, die nicht der Gewinnung von geothermischer Energie () oder der damit zusammenhängenden Aufbereitung dieser Energie dienen, sind zu Bohrlöchern von Sonden, die der Gewinnung geothermischer Energie dienen und in denen Kohlenwasserstoffe anfallen oder giftige oder unatembare Medien in Gefahr drohenden Mengen zu erwarten sind, die Sicherheitsabstände gemäß einzuhalten.

(2) Bei der Errichtung von Bauten und anderen Anlagen, die nicht dem Einbringen von Medien in geologische Strukturen () dienen, sind folgende Sicherheitsabstände einzuhalten:

1. Zum Bohrloch einer Sonde, die dem Einbringen von giftigen oder unatembaren Medien in geologische Strukturen dient oder in der giftige oder unatembare Medien anfallen können, sind die Sicherheitsabstände gemäß einzuhalten.

2. Zum Bohrloch einer Sonde, über die giftige oder unatembare Medien in geologische Strukturen eingebracht wurden oder in der solche Medien angefallen sind, ist ein Sicherheitsabstand von 5 m einzuhalten.

Erhöhte Sicherheitsabstände

. (1) Wurden dem/der Bergbauberechtigten oder dem/der einem/einer Bergbauberechtigten Gleichgestellten () von der Behörde gemäß § 29 der Bohrlochbergbau-Verordnung, BGBl. II Nr. 367/2005, in der jeweils geltenden Fassung, mit Bescheid höhere Sicherheitsabstände vorgeschrieben oder wurden dem/der Bergbauberechtigten gemäß aufgetragen, einen bestimmten höheren Schutzabstand einzuhalten, sind abweichend von und 2 diese höheren Sicherheitsabstände oder der gemäß aufgetragene Schutzabstand maßgeblich.

(2) Die Behörde hat im Einzelfall - unbeschadet des Abs. 1 - von Amts wegen oder auf Antrag des/der Bergbauberechtigten oder des/der einem/einer Bergbauberechtigten Gleichgestellten () höhere als im oder vorgesehene Sicherheitsabstände vorzuschreiben, falls dies zur Vermeidung von Gefahren für Menschen oder Sachen erforderlich ist.

Ausnahmegenehmigung

. (1) Die Behörde hat im Einzelfall auf begründeten Antrag desjenigen/derjenigen, der/die einen bergbaufremden Bau oder eine sonstige bergbaufremde Anlage errichten will, durch Bescheid Ausnahmen von den Sicherheitsabständen des oder zuzulassen, wenn die Gefahr, die durch diese Abstände verhütet werden soll, im konkreten Fall nicht besteht oder durch andere Maßnahmen verhütet wird.

(2) Die Behörde hat im Einzelfall auf begründeten Antrag desjenigen/derjenigen, der/die einen Bau oder eine andere Anlage, der/die nicht dem Gewinnen geothermischer Energie oder dem Einbringen von Stoffen in geologische Strukturen dient, errichten will, durch Bescheid Ausnahmen von den Sicherheitsabständen der oder 3 zuzulassen, wenn die Gefahr, die durch diese Abstände verhütet werden soll, im konkreten Fall nicht besteht oder durch andere Maßnahmen verhütet wird.

Behörde

. Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus.

In-Kraft-Treten

. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2006 in Kraft. Sie ist auf Bauten und andere Anlagen anzuwenden, mit deren Errichtung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde.

(2) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 304/2015 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(3) sowie in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 208/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Außer-Kraft-Treten

. Gemäß wird festgestellt, dass die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Bauten und andere Anlagen in Kohlenwasserstoff-Bergbaugebieten, BGBl. Nr. 410/1983, mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft tritt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 208/2022kundgemacht am 01.06.2022

Fassungen ab: 02.06.2022

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 5, § 6

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 208/2022 [CELEX-Nr.: 32014L0028]

Obertagebergbau-Verordnung, Änderung der Schaubergwerkeverordnung, der Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung, der Markscheideverordnung 2013, der Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung, der Bohrlochbergbau-Verordnung, der Verordnung über Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten und der Verordnung über verantwortliche Personen im Bergbau 2017 sowie Aufhebung der Sprengmittelverordnung

BGBl. II Nr. 208/2022

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 304/2015kundgemacht am 09.10.2015

Fassungen ab: 10.10.2015

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 6

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 304/2015

Bergbau-Unfallverordnung 2015 – Bergbau-UV 2015 und Änderung der Verordnung über Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten

BGBl. II Nr. 304/2015

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 56/2006 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.02.2006

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7

BGBl. II Nr. 56/2006

Materialien noch nicht erschlossen.