Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Anwendung von Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

.  (1) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sind nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 nach den bis 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), BGBl. Nr. 478/1996, zu erstellen und erforderlichenfalls anzupassen.

(2) Unter den in genannten Arbeitnehmer/innen sind die Bediensteten im Sinn des zu verstehen.

(3) Die in den bis 3 DOK-VO enthaltenen Verweisungen auf und 4, und 5, , , , und sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des und 4, und 5, , , , und zu verstehen.

(4) Der Verweis in auf den 5. Abschnitt des ASchG ist als Verweis auf den 5. Abschnitt des W-BedSchG 1998 zu verstehen.